12. Ergänzende Überlegungen Zur Auseinandersetzung im Auto Dass von einem grossen Durcheinander und einem gröberen Handgemenge, wie es der Beschuldigte darstellt, nicht die Rede sein kann, ergibt sich wie erwähnt bereits aus den Aussagen. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass die Privatklägerin keine Abwehrverletzungen erlitten hat, was ebenfalls gegen ein längeres Handgemenge (jedenfalls ein solches mit Messer) spricht. Richtig liegen dürfte die Vorinstanz, wenn sie davon ausgeht, die Privatklägerin sei nicht mehr angeschnallt gewesen, als sich der Beschuldigte zu ihr auf den Beifahrersitz setzte (pag.