11. Zwischenergebnis aufgrund der Aussagen Die Aussagen der Privatklägerin sind in hohem Masse glaubhaft und es spricht rein gar nichts dagegen, dass sich das Ganze wie von ihr geschildert zugetragen hat. Der Beschuldigte musste letztlich auch anerkennen, dass ihre Darstellung – bis auf das von ihm behauptete Handgemenge/Durcheinander und die von ihr als solche empfundenen Messerstiche - weitgehend zutrifft. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb es nicht stimmen sollte, dass der Beschuldigte das Messer ohne grosses Vorgeplänkel einsetzte.