604 Z. 9 ff.). Angesprochen auf den Begriff «Handgemenge» gab der Beschuldigte an, er habe in seinen Einvernahmen auf Berndeutsch nicht den Begriff «Handgemenge», sondern den Begriff «Durcheinander» gebraucht. Die Privatklägerin habe sich gewehrt und mit den Händen herumgefuchtelt. Dabei habe es ein Durcheinander gegeben (pag. 604 Z. 29 ff.). Auf Frage, wie es zu den beiden Verletzungen am Kopf der Privatklägerin gekommen sei, antwortete der Beschuldigte zunächst ausweichend, er habe nicht zustechen oder die Privatklägerin verletzen wollen (pag. 605 Z. 6 ff.). Er wiederholte anschliessend seine Behauptung, nicht mitbekommen zu haben, wie er die Privatklägerin verletzt habe.