65 Z. 446 ff.). Er äusserte auch klar, was nach seiner Vorstellung passieren kann, wenn man jemanden mit dem Messer in der Kopf-/Halsregion verletzt: «So wie wenn man ‹ds Mässer würd i ds Härz inetue, stärbe›» (pag. 66 Z. 472). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2017 bestätigte er seine bisherigen Aussagen. Er zeigte auch eine gewisse Einsicht und war anfänglich auch selbstkritisch. Er habe am 9. Januar 2015 mit der Privatklägerin einfach das klären wollen, was Frau F.________ gemacht habe. Er habe das aber ganz falsch gemacht. Es sei dumm gewesen, total daneben, er habe nicht überlegt, einfach gemacht, das sei ein Fehler gewesen etc. etc.