13 rationale Handlung. Ebenso ist unglaubhaft, dass er die Verletzung der Privatklägerin nicht mitbekommen haben will. Weiter sagte der Beschuldigte, die Schnittverletzung sei im Handgemenge erfolgt, er habe ja das Messer in der Hand gehabt. Auf Frage, wie oft er das Messer zum Einsatz gebracht habe, meinte er wiederum ausweichend: «Das weiss ich doch nicht, tut mir leid. Dies ist eine etwas spezielle Frage» (pag. 64 Z. 410 f.). Stichbewegungen gegen die Privatklägerin verneinte er wiederholt («Nein, stechen…hätte ich zugestochen, wäre doch alles kaputt gewesen, das kann doch nicht sein»).