ihm eine Ohrfeige verabreicht. Auf die Frage, ob er gegen die Privatklägerin geschlagen habe, kommt er ins Stocken: «Es kann sein, dass ich mit der Hand…ich bin mir nicht sicher…» (pag. 63 Z. 380 ff.). Die Ohrfeige ist neu und daher in den Augen der Kammer kaum glaubhaft. Wenn es darum geht, zugestehen zu müssen, gegen die Privatklägerin geschlagen zu haben (womit eine Verletzung eben sehr naheliegend wäre), bleibt der Beschuldigte lieber still. Ein solches Aussageverhalten ist alles andere als gradlinig und glaubhaft. Dazu passt, dass er auch den Griff zum Messer mit einer offensichtlich konstruierten Erklärung zu begründen versucht: Er könne es nicht einmal sich selber erklären.