63 Z. 378 ff.). Dieser Nachschub, er habe dann aber sicher nicht zugestochen, ist eine reflexartig vorgebrachte Schutzbehauptung, um die Gefährlichkeit einer Situation (gemäss ihm eben in einem Handgemenge), in welcher jemand ein Messer in der Hand hat, zu relativieren. Wenn in einem Handgemenge «jeder irgendetwas am machen ist» und ein Messer im Spiel ist, besteht ein sehr hohes Risiko, dass jemand verletzt wird durch schneiden oder stechen, erst recht, wenn die eine Person den Kopf der anderen an den Haaren gegen sich zieht. Auf Frage, ob die Privatklägerin auf ihn eingeschlagen habe, sagt der Beschuldigte, er könne es nicht genau sagen, er sei aber der Meinung, die Privatklägerin habe