62 Z. 337 ff.). Bei der Schilderung der Situation, in welcher es zur Verletzung gekommen sein muss, bleibt er wiederum sehr indifferent, oberflächlich und ungenau: Frau B.________ habe irgendetwas zu schreien angefangen, es sei irgendwie ein Handgemenge gewesen, es sei kompliziert gewesen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehabt, mit der linken habe er «irgend öppis gmacht»; die Privatklägerin sei dann mit ihrem Kopf irgendwie auf seinem Schoss gewesen (pag. 63 Z. 353 ff.). Er räumt dann immerhin wieder ein, es könne gut sein, dass er sie «überegschrisse» habe und dass da Haare im Spiel gewesen seien, er habe nämlich danach noch ein paar Haarbüschel in der Hand gehabt.