59 Z. 232 ff.). Bei der Schilderung des Ablaufs im Auto wollte er sich wiederum möglichst nicht allzu sehr festlegen: Er wisse nicht mehr, ob er ihr gesagt habe, sie solle losfahren, oder ob er gesagt habe, sie solle ruhig sein (pag. 61 Z. 312 f.); er habe glaublich [korrigiert dann auf Nachfrage, ja, es sei schon ein Messer gewesen] ein Messer in der Hand gehabt und die Privatklägerin habe zu schreien angefangen (pag. 62 Z. 315 ff.); er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe das Messer erst in die Hand genommen, als er im Auto gesessen