Der Beschuldigte weiss mit Sicherheit, was für ein Messer er hatte und er weiss auch, dass er es wegwarf. Dass er es einfach verloren haben will, nachdem ihm gemäss seinen vorherigen Aussagen ein Stein (nicht ein Messer) aus der Hand gefallen sein soll, leuchtet nicht ein. Der Beschuldigte sah sich denn später auch gezwungen, das Wegwerfen des Messers einzugestehen (pag. 605 Z. 39). Immerhin bedauerte der Beschuldigte zum Schluss, die Privatklägerin so verletzt zu haben. Er relativiert seine Schuld aber gleich wieder: Es sei einfach im Handgemenge passiert, wobei ihm aber bewusst sei, dass es nicht passiert wäre, wenn er kein Messer hervorgenommen hätte (pag. 51 Z. 113 ff.).