50 Z. 74 ff.). Den Gedanken oder gar den Willen, die Privatklägerin umzubringen habe er absolut nicht gehabt. Er würde nie jemanden umbringen (pag. 50 Z. 85 f.). Absolut unglaubhaft sind schliesslich seine Angaben zum Tatmesser: Er denke, es sei ein legales (sic!) Klappmesser gewesen. Wo es sich befinde, wisse er nicht. Er glaube, er habe es wegwerfen wollen. Er habe es aber nicht weggeworfen, sondern offenbar bei seiner Flucht irgendwo verloren (pag. 50 Z. 104 ff.). Diese Version ist eine reine Schutzbehauptung: Der Beschuldigte weiss mit Sicherheit, was für ein Messer er hatte und er weiss auch, dass er es wegwarf.