In der Folge habe er sie zufällig an diesem Ort mit dem Messer getroffen, es sei keine Absicht gewesen. Stichbewegungen verneinte er, er müsse die Privatklägerin im Handgemenge mit dem Messer am Kopf getroffen haben (pag. 50 Z. 60 ff.). Dass er den Kopf der Privatklägerin an den Haaren zu sich auf den Schoss gezogen habe, könne sein. Es sei ein rechtes Durcheinander im Fahrzeug gewesen (pag. 50 Z. 69 ff.). Er versteigt sich dann noch zur Behauptung, er habe das Messer per Zufall (sic!) hervorgenommen, er könne nicht sagen warum. Es sei einfach ein Reflex von ihm gewesen, jedenfalls nicht zu seiner Verteidigung (pag. 50 Z. 74 ff.).