46 Z. 92 ff.). Die ausweichenden, teilweise widersprüchlichen und unlogischen Antworten des Beschuldigten überzeugen nicht. Seine Aussagen sind flach und unglaubhaft. Er redet um den Brei herum und will sich ganz einfach nicht erinnern können. Die ihn belastenden Umstände (Messer bzw. scharfer Gegenstand, Feststellung der Verletzung der Privatklägerin) blendet er einfach aus. Er schildert ein unübersichtliches Handgemenge, um nicht das sagen zu müssen, was nicht sein darf. Zu guter Letzt kommt ihm dann noch ein Stein in den Sinn, der ihm auf mysteriöse Weise in die Hand gekommen ist und dann auf ebensolche Weise wieder aus der Hand fiel. Das ist alles andere als glaubhaft.