Eine Verletzungsabsicht bestritt er. Er habe einfach mit ihr reden wollen, weil er sie nicht habe verlieren wollen (pag. 46 Z. 65 ff.). Er sei einfach weggerannt, in welche Richtung wisse er nicht mehr. Dann sei er mit dem Bus Richtung Thun gefahren und kurz vor dem Bahnhof von der Polizei angehalten worden (pag. 46 Z. 78 ff.). Auf Nachfrage, ob er die Privatklägerin mit einem gefährlichen Gegenstand verletzt habe, versteckte er sich noch einmal hinter einer angeblich fehlenden Erinnerung: Wie bereits gesagt, könne er dies nicht sagen. Es habe einfach ein Handgemenge im Fahrzeug gegeben und er habe einfach nur noch aus dem Fahrzeug und weg gewollt (pag. 46 Z. 83 ff.).