45 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt der von der Privatklägerin erlittenen Verletzung und auf Frage, ob er ihr diese zugefügt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, es könne sein. Es sei so schnell gegangen und er könne sich einfach nicht mehr erinnern (pag. 45 Z. 39 ff.). Und auf weitere Frage, ob er ein Messer oder einen anderen gefährlichen Gegenstand in der Hand gehabt habe: Er glaube, er habe etwas in der Hand gehabt, aber er könne es wirklich nicht sagen. Es müsste schon ein scharfer Gegenstand gewesen sein. Er sei sehr sauer auf die Privatklägerin gewesen.