86 Z. 299 ff.). Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten also auch dort nicht, wo sie das sehr leicht tun könnte und sie lässt sich auch nicht zu spekulativen Äusserungen verleiten. Schliesslich äussert sie sich auch zu den Folgen der Tat sehr zurückhaltend und dramatisiert weder Narben noch sonstige Spätfolgen (pag. 87 Z. 337 ff.). Es beunruhigte sie einzig (aber zu Recht, vgl. rechtskräftigen Schuldspruch wegen Drohung), dass der Beschuldigte häufig seinen WhatsApp-Status zu ändern pflegte und dort bedrohliche Einträge (z.B. pag. 214 [9. Mai 2015], pag. 244 [19. August 2015] machte (pag. 88 f.).