9 habe) und er das Messer vermutlich in der Hand gehalten habe, widersprach die Privatklägerin dezidiert: Auch wenn sie das höre, müsse sie an ihren Aussagen nichts korrigieren. Für sie habe nie ein Durcheinander oder ein Handgemenge stattgefunden, das könne sie klar sagen (pag. 86 Z. 283 ff.). Was er mit dieser Verletzung gewollt habe, könne sie nicht genau sagen. Was er sicher nicht gewollt habe, sei bloss mit ihr reden. Aber ob er sie im Gesicht habe verunstalten oder ob er sie habe umbringen wollen, könne sie nicht sagen (pag. 86 Z. 299 ff.).