Mit dem Messer habe er nicht herumgefuchtelt und er habe auch nicht Stichbewegungen gegen ihren Körper gemacht; - Er habe sie auch nicht mit dem Messer bedroht, aber weil er es auf seinem Schoss getragen und sie dies gesehen habe, habe sie es so empfunden, als ob er seiner Forderung loszufahren, Nachdruck habe verleihen wollen; - Der Beschuldigte habe sie nicht so angeschaut, wie sie ihn «normal» kenne; er habe einen sehr kalten Blick gehabt; sie habe jedoch den Eindruck gehabt, er sei «klar» bei sich gewesen. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach es zwischen ihnen ein Handgemenge gegeben habe (bzw. wonach es im Fahrzeuge ein riesen Durcheinander gegeben