Sie sagt, wenn sie etwas nicht oder nicht mehr sicher weiss, schildert Gefühle und Empfindungen und aggraviert nicht. Es finden sich in ihren Aussagen zahlreiche Realkriterien. Beispielsweise (pag. 83 ff.): - Der Beschuldigte sei nicht vermummt gewesen; - Sie könne nicht sagen, ob er den Gegenstand bereits in den Händen gehalten habe, als er eingestiegen sei; - Sie würde sagen, er habe die Klinge [schätzt sie auf 10 – 15 cm] in der rechten Hand gehalten, sie sei sich aber nicht mehr sicher; - Sie wisse nur noch, dass er ihren Kopf hinten an den Haaren gepackte habe, aber nicht mehr mit welcher Hand; - Sie habe gefühlt, dass er etwas tue, «was nid guet isch»; -