Das so erzielte Zwischenergebnis wird dann noch punktuell mit Überlegungen zum Ablauf der Auseinandersetzung im Auto, zu den von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen und zu den Absichten des Beschuldigten (wie dies bereits die Vorinstanz machte) ergänzt. Aufgrund dieser Gesamtwürdigung wird dann das Beweisfazit gezogen.