selber aber kein Thema mehr ist) um selber verursachte Verletzungen handelt. 8. Aussagen der Parteien Die Vorinstanz stellte die Aussagen der Parteien in ihrer Urteilsbegründung sorgfältig und auf sieben Seiten überaus umfassend dar (pag. 504 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Für die Würdigung bezeichnete die Vorinstanz dann sechs Teilbereiche – Glaubhaftigkeit der Aussagen; Zustand des Beschuldigten; Auseinandersetzung im Auto; Lokalisation und Intensität der Verletzung; Absichten des Beschuldigten; Whats- App-Status vom 9. Mai 2015, welche sie je einzeln abhandelte.