- bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten (ab 23.45 Uhr; Blutentnahme um 00.15 Uhr) kein Blutalkohol mehr festgestellt werden konnte. Zum Tatzeitpunkt um ca. 20.38 Uhr (Tatzeit gemäss Anzeige ca. 20.40 Uhr, Telefonat des Vaters der Privatklägerin erfolgte aber bereits um 20.38 Uhr) könnte die BAK rückgerechnet somit maximal 0,7 Promille (3 ½ Std. x 0.2 Promille) betragen haben, was kaum eine Einschränkung darstellen würde; - es sich bei den beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen so (mit Messer) oder anders (mit Schere, was gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten