entgegen der Darstellung der Vorinstanz (pag. 581) wird zumindest die zurückgebliebene Narbe sehr wohl in der Anklageschrift erwähnt (Anklageschrift S. 2, pag. 296), sodass diese Verletzung nicht ausgeblendet werden kann, wie dies die Vorinstanz in ihrem Motiv (pag. 518) schrieb;