Nähte sagt damit – entgegen der Vorinstanz (pag. 501) – nichts über die Tiefe der Schnittwunde, die aber immerhin temporal bis auf den Knochen ging (pag. 404), aus; - die Privatklägerin durchgehend kreislaufstabil war, was gegen einen relevanten Blutverlust spricht, sodass es keine Anhaltspunkte für eine akute lebensbedrohliche Verletzung gibt (pag. 103); - in unmittelbarer Nähe der Hautdurchtrennung das linke Auge lokalisiert ist, das unter Umständen schwere Verletzungen hätte davontragen können; auch könnten