589 f.). Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist zu ergänzen bzw. hervorzuheben, dass - sowohl das IRM als auch der Operationsbericht klar von einer ca. 15 cm langen Schnittwunde bei der Privatklägerin sprechen (von temporal [schläfenseitig] nach ruchal [nackenwärts] reichend, pag. 101; bzw. von temporal im Haaransatz bis nach okzipital [Hinterhaupt]; pag. 404) was aber nichts darüber sagt, wie der Schnitt erfolgte, ob von vorne nach hinten oder umgekehrt; wie tief die Wunde war, wird nirgends in Zentimetern erwähnt (auch nicht auf pag. 404), die Anzahl Nähte sagt damit – entgegen der Vorinstanz (pag.