7. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz führte die verschiedenen objektiven Beweismittel (rechtsmedizinisches Gutachten über beide Parteien; diverse Arztberichte betreffend die Privatklägerin) lückenlos auf und fasste deren Ergebnisse korrekt zusammen (pag. 500 ff.). Neu hinzu kommt der Bericht der Hausärztin der Privatklägerin (Dr. med. G.________) vom 23. Juli 2018 (pag. 589 f.).