6 von der Schläfe im Bereich des Haaransatzes über die Ohrmuschel in Richtung des Hinterkopfes nach hinten-unten [Anmerkung der Kammer: Am Hinterkopf trug die Privatklägerin zudem eine 2 cm lange, annähernd V-förmige Verletzung mit glatten Wundrändern davon] (vgl. zum Ganzen IRM- Bericht pag. 99 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin diese Wunde[n] zufügte. Die verletzte Privatklägerin konnte selbständig aus dem Auto aussteigen und sich ins Haus zu ihren Eltern begeben.