Was sich genau im Auto abspielte, ist bestritten und Gegenstand der Beweiswürdigung. Erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte schliesslich ein geöffnetes Klappmesser in seiner rechten Hand hielt. Gestützt auf übereinstimmende Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann ebenfalls als unbestritten erachtet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der linken Hand an den Haaren packte und ihren Kopf heftig auf seinen Schoss zog. Ebenfalls belegt ist, dass die Privatklägerin eine tiefe [Anmerkung der Kammer: 15 cm lange und auf 2 cm klaffende] Schnittwunde an der linken Kopfseite erlitt. Diese verläuft links