In Bezug auf den Tatabend am 9. Januar 2015 kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich zum Domizil der Privatklägerin begab, ohne dass die beiden verabredet gewesen wären. Als er realisierte, dass ihr Auto nicht vor Ort war, wartete er [Anmerkung der Kammer: 30 - 45 Minuten lang] vor dem Domizil ihrer Eltern auf sie. Als die Privatklägerin ca. um 20:30 Uhr nach Hause kam und ihr Fahrzeug vor dem Haus parkierte, stieg der Beschuldigte zu ihr ins Auto ein. Er nahm auf dem Beifahrersitz Platz und schloss die Türe. Was sich genau im Auto abspielte, ist bestritten und Gegenstand der Beweiswürdigung.