6. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die ganze Vorgeschichte, d.h. die Geschichte der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 499 f.). Ebenfalls zutreffend ist die Zusammenfassung der gesicherten Erkenntnisse für den Tatabend des 9. Januar 2015, die an dieser Stelle integral wiedergegeben wird (pag. 500): In Bezug auf den Tatabend am 9. Januar 2015 kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich zum Domizil der Privatklägerin begab, ohne dass die beiden verabredet gewesen wären.