398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung