II.2 (Schuldspruch wegen Drohung) sowie Ziff. II.3 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, inkl. der dafür ausgesprochenen Sanktion [Busse in der Höhe von CHF 100.00]) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, da der Beschuldigte selber eine Verurteilung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO verlangt (pag. 550). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).