% Zins seit dem 9. Januar 2015 an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängigen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Entschädigungen für die Aufwendungen der Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt, Festlegung der amtlichen Entschädigung sowie notwendige Verfügungen) durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Ziff. I (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Drohung), Ziff. II.2 (Schuldspruch wegen Drohung) sowie Ziff.