II.1 (Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit zusammenhängende Sanktion), IV.1 (Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2015 an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängigen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Entschädigungen für die Aufwendungen der Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt, Festlegung der amtlichen Entschädigung sowie notwendige Verfügungen) durch die Kammer neu zu beurteilen.