5 punkt zusammenhängenden Strafe und die Höhe der Genugtuung (Ziff. II.1 und IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit zusammenhängende Sanktion), IV.1 (Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5