1. zur Bezahlung von Fr. 20‘700.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 09.01.2015 an die Privatklägerin (Dispositiv Ziff. IV.1); 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. II.3); 3. zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 15‘698.00 (Strafpunkt) und Fr. 5‘232.65 (Zivilpunkt) an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil (Dispositiv Ziff. II.4 und IV.2); Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen 4. zu den Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren;