2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 4 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. J.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).