Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, angeblich begangen von Anfang 2014 bis 19.10.2014, und wegen mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 30.07.2015, 01.08.2015, 09.08.2015 sowie drei Mal am 19.08.2015; 2. der Schuldsprüche wegen Drohung, begangen am 09.05.2015, und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, begangen am 20.10.2014 bis Sommer 2015;