1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 2. Für das oberistanzliche Verfahren sei A.________ eine Entschädigung für die Verteidigungskosten zuzusprechen. 3. Der Privatklägerin sei für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten. IV. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Staatsanwältin E.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 620 f.): I.