schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. der einfachen Körperverletzung (gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), begangen am 9. Januar 2015, z.N. von B.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen, 3 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. III.