Seitens der Parteien wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ wiederholte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 für den Beschuldigten die bereits in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge (vgl. pag. 549): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei