2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (pag. 490) fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 24. April 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 549). Staatsanwältin E.________ teilte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 mit, seitens der Generalstaatsanwaltschaft werde weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 556). Namens der Privatklägerin verzichtete auch Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2018 auf eine Anschlussberufung.