484). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel sodann weiter zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2015 an die Privatklägerin sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5‘232.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin für deren Aufwendungen im Zivilpunkt verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilforderung abgewiesen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 485).