2 des Sanktionenpunktes), zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘039.40 (Ziff. 3 des Sanktionenpunktes) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 15‘698.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin für deren Aufwendungen im Strafpunkt (Ziff. 4 des Sanktionenpunktes; vgl. zum Ganzen pag. 483 f.). In Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt C.________ fest (pag. 484).