II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Drohung, begangen am 9. Mai 2015 in der Region Thun z.N. der Privatklägerin (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, begangen vom 20. Oktober 2014 bis Sommer 2015 in der Region Thun/Bern (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig (pag. 483). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Ziff.