(nachfolgend Privatklägerin) zufolge Verjährung bzw. mangels Strafanträgen ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 483). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. Januar 2015 in I.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Drohung, begangen am 9. Mai 2015 in der Region Thun z.N. der Privatklägerin (Ziff.