Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 123 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 20. Oktober 2017 (PEN 16 261) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (pag. 482 ff.) stellte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, angeb- lich begangen in der Zeit von Anfang 2014 bis am 19. Oktober 2014 in der Region Thun/Bern sowie wegen mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 30. Juli 2015, 1. August 2015, 9. August 2015 sowie drei Mal am 19. August 2015, in der Region Thun z.N. von B.________ (nachfolgend Privatklägerin) zufolge Verjährung bzw. mangels Strafanträgen ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 483). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. Januar 2015 in I.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Drohung, begangen am 9. Mai 2015 in der Region Thun z.N. der Privatklägerin (Ziff. II.2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, begangen vom 20. Oktober 2014 bis Sommer 2015 in der Region Thun/Bern (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) schuldig (pag. 483). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Ziff. 1 des Sanktionenpunktes), zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (Ziff. 2 des Sanktionen- punktes), zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘039.40 (Ziff. 3 des Sanktionenpunktes) sowie zur Bezahlung einer Ent- schädigung in der Höhe von CHF 15‘698.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Pri- vatklägerin für deren Aufwendungen im Strafpunkt (Ziff. 4 des Sanktionenpunktes; vgl. zum Ganzen pag. 483 f.). In Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch Rechtsanwalt C.________ fest (pag. 484). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesar- tikel sodann weiter zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2015 an die Privatklägerin sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5‘232.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin für deren Aufwendungen im Zivilpunkt verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilforderung abgewiesen (Ziff. IV des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 485). 2 Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. V des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 485). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (pag. 490) fristgerecht Beru- fung an. Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 24. April 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 549). Staatsanwältin E.________ teilte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 mit, seitens der Generalstaatsanwaltschaft werde weder Anschlussberufung erklärt noch Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 556). Namens der Privatklägerin verzichtete auch Rechtsanwalt D.________ mit Schrei- ben vom 7. Mai 2018 auf eine Anschlussberufung. Nichteintretensgründe wurden ebenfalls keine geltend gemacht (pag. 558). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. November 2018, pag. 585) sowie ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 14. November 2018, pag. 577 ff.). Die Parteien wurden im Vorfeld der Verhandlung mit Kopien bedient. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 601 ff.). Seitens der Parteien wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ wiederholte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 für den Beschuldigten die bereits in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge (vgl. pag. 549): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwach- sen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. der einfachen Körperverletzung (gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), begangen am 9. Januar 2015, z.N. von B.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen, 3 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 2. Für das oberistanzliche Verfahren sei A.________ eine Entschädigung für die Verteidigungskos- ten zuzusprechen. 3. Der Privatklägerin sei für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten. IV. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Staatsanwältin E.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 620 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, angeblich begangen von Anfang 2014 bis 19.10.2014, und wegen mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 30.07.2015, 01.08.2015, 09.08.2015 sowie drei Mal am 19.08.2015; 2. der Schuldsprüche wegen Drohung, begangen am 09.05.2015, und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, begangen am 20.10.2014 bis Sommer 2015; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 09.01.2015 in I.________, z.N. von B.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 180 Abs. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 2 Tagen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 4 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. J.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Namens und auftrags der Privatklägerin stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ schliesslich folgende Anträge (pag. 622): I. Feststellung Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil, soweit vom Beschuldigten nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. Il. Schuldspruch und Sanktion In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 09. Januar 2015 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen und gestützt darauf sowie die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer angemessenen Strafe zu verur- teilen (Dispositiv Ziff. II.1). Ill. Zivilpunkt, Kosten, Entschädigung In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen: 1. zur Bezahlung von Fr. 20‘700.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 09.01.2015 an die Pri- vatklägerin (Dispositiv Ziff. IV.1); 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. II.3); 3. zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 15‘698.00 (Strafpunkt) und Fr. 5‘232.65 (Zivilpunkt) an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil (Dispo- sitiv Ziff. II.4 und IV.2); Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen 4. zu den Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 23. April 2018 nur teilweise an (pag. 549). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Ziff. II.1 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs sowie gegen die Bemessung der mit diesem Schuld- 5 punkt zusammenhängenden Strafe und die Höhe der Genugtuung (Ziff. II.1 und IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit zusammenhängende Sanktion), IV.1 (Verurteilung zur Bezahlung einer Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Janu- ar 2015 an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängigen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Entschä- digungen für die Aufwendungen der Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt, Fest- legung der amtlichen Entschädigung sowie notwendige Verfügungen) durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Ziff. I (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Drohung), Ziff. II.2 (Schuld- spruch wegen Drohung) sowie Ziff. II.3 (Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, inkl. der dafür ausgesprochenen Sanktion [Busse in der Höhe von CHF 100.00]) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechts- kraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, da der Beschuldigte selber eine Verurteilung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO verlangt (pag. 550). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschul- digten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die ganze Vorgeschichte, d.h. die Geschichte der Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung pag. 499 f.). Ebenfalls zutreffend ist die Zusammenfassung der gesicher- ten Erkenntnisse für den Tatabend des 9. Januar 2015, die an dieser Stelle integral wiedergegeben wird (pag. 500): In Bezug auf den Tatabend am 9. Januar 2015 kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich zum Domizil der Privatklägerin begab, ohne dass die beiden verabredet gewesen wären. Als er realisierte, dass ihr Auto nicht vor Ort war, wartete er [Anmerkung der Kammer: 30 - 45 Minuten lang] vor dem Domizil ihrer Eltern auf sie. Als die Privatklägerin ca. um 20:30 Uhr nach Hau- se kam und ihr Fahrzeug vor dem Haus parkierte, stieg der Beschuldigte zu ihr ins Auto ein. Er nahm auf dem Beifahrersitz Platz und schloss die Türe. Was sich genau im Auto abspielte, ist bestritten und Gegenstand der Beweiswürdigung. Erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte schliesslich ein geöff- netes Klappmesser in seiner rechten Hand hielt. Gestützt auf übereinstimmende Aussagen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten kann ebenfalls als unbestritten erachtet werden, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mit der linken Hand an den Haaren packte und ihren Kopf heftig auf sei- nen Schoss zog. Ebenfalls belegt ist, dass die Privatklägerin eine tiefe [Anmerkung der Kammer: 15 cm lange und auf 2 cm klaffende] Schnittwunde an der linken Kopfseite erlitt. Diese verläuft links 6 von der Schläfe im Bereich des Haaransatzes über die Ohrmuschel in Richtung des Hinterkopfes nach hinten-unten [Anmerkung der Kammer: Am Hinterkopf trug die Privatklägerin zudem eine 2 cm lange, annähernd V-förmige Verletzung mit glatten Wundrändern davon] (vgl. zum Ganzen IRM- Bericht pag. 99 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin diese Wunde[n] zu- fügte. Die verletzte Privatklägerin konnte selbständig aus dem Auto aussteigen und sich ins Haus zu ihren Eltern begeben. Der Beschuldigte flüchtete, konnte aber wenig später an einer Bushaltestelle in Thun festgenommen werden (pag. 13) [Anmerkung der Kammer: Der Beschuldigte wurde dabei posi- tiv auf Cannabinoide getestet, pag. 96]. Das Tatmesser blieb unauffindbar. Aufgrund der Verletzung entstand bei der Privatklägerin eine Narbe. Wie sich das [Anmerkung der Kammer: erstinstanzliche] Gericht an der Hauptverhandlung selber überzeugen konnte, ist die Narbe heute aber kaum sichtbar, da sie sich unter den Haaren befindet. 7. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz führte die verschiedenen objektiven Beweismittel (rechtsmedizini- sches Gutachten über beide Parteien; diverse Arztberichte betreffend die Privatklä- gerin) lückenlos auf und fasste deren Ergebnisse korrekt zusammen (pag. 500 ff.). Neu hinzu kommt der Bericht der Hausärztin der Privatklägerin (Dr. med. G.________) vom 23. Juli 2018 (pag. 589 f.). Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist zu ergänzen bzw. hervorzuheben, dass - sowohl das IRM als auch der Operationsbericht klar von einer ca. 15 cm langen Schnittwunde bei der Privatklägerin sprechen (von temporal [schläfenseitig] nach ruchal [nackenwärts] reichend, pag. 101; bzw. von temporal im Haaran- satz bis nach okzipital [Hinterhaupt]; pag. 404) was aber nichts darüber sagt, wie der Schnitt erfolgte, ob von vorne nach hinten oder umgekehrt; wie tief die Wunde war, wird nirgends in Zentimetern erwähnt (auch nicht auf pag. 404), die Anzahl Nähte sagt damit – entgegen der Vorinstanz (pag. 501) – nichts über die Tiefe der Schnittwunde, die aber immerhin temporal bis auf den Knochen ging (pag. 404), aus; - die Privatklägerin durchgehend kreislaufstabil war, was gegen einen relevanten Blutverlust spricht, sodass es keine Anhaltspunkte für eine akute lebensbedroh- liche Verletzung gibt (pag. 103); - in unmittelbarer Nähe der Hautdurchtrennung das linke Auge lokalisiert ist, das unter Umständen schwere Verletzungen hätte davontragen können; auch könn- ten gemäss IRM Schädigungen der in diesem Bereich gelegenen Gesichtsner- ven Folgen wie Sensibilitätsausfälle oder Lähmungen der Muskulatur bzw. Ge- fässverletzungen einen mitunter relevanten Blutverlust bedingen (pag. 103); - auch die ca. 2 cm lange, annähernd V-förmige Wunde am Hinterhaupt (pag. 101) vom IRM als Schnittwunde bezeichnet wird. Die V-Form könnte al- lenfalls auf einen sog. Schwalbenschwanzstich hindeuten, was aber nicht wei- ter analysiert wurde; entgegen der Darstellung der Vorinstanz (pag. 581) wird zumindest die zurückgebliebene Narbe sehr wohl in der Anklageschrift erwähnt (Anklageschrift S. 2, pag. 296), sodass diese Verletzung nicht ausgeblendet werden kann, wie dies die Vorinstanz in ihrem Motiv (pag. 518) schrieb; 7 - bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten (ab 23.45 Uhr; Blutentnahme um 00.15 Uhr) kein Blutalkohol mehr festgestellt werden konnte. Zum Tatzeitpunkt um ca. 20.38 Uhr (Tatzeit gemäss Anzeige ca. 20.40 Uhr, Te- lefonat des Vaters der Privatklägerin erfolgte aber bereits um 20.38 Uhr) könnte die BAK rückgerechnet somit maximal 0,7 Promille (3 ½ Std. x 0.2 Promille) be- tragen haben, was kaum eine Einschränkung darstellen würde; - es sich bei den beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen so (mit Messer) oder anders (mit Schere, was gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selber aber kein Thema mehr ist) um selber verursachte Verletzungen handelt. 8. Aussagen der Parteien Die Vorinstanz stellte die Aussagen der Parteien in ihrer Urteilsbegründung sorgfäl- tig und auf sieben Seiten überaus umfassend dar (pag. 504 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. Für die Würdigung bezeichnete die Vorinstanz dann sechs Teilbereiche – Glaub- haftigkeit der Aussagen; Zustand des Beschuldigten; Auseinandersetzung im Auto; Lokalisation und Intensität der Verletzung; Absichten des Beschuldigten; Whats- App-Status vom 9. Mai 2015, welche sie je einzeln abhandelte. Ausgehend von der Anklageschrift und mit Blick darauf, dass es beim bestrittenen Sachverhalt vor allem um den subjektiven Tatbestand geht, würdigt die Kammer zuerst die Aussagen der Parteien. Die jeweilige Erstaussage sowie generell das Aussageverhalten der Parteien sind dabei von besonderer Bedeutung. Das so er- zielte Zwischenergebnis wird dann noch punktuell mit Überlegungen zum Ablauf der Auseinandersetzung im Auto, zu den von der Privatklägerin erlittenen Verlet- zungen und zu den Absichten des Beschuldigten (wie dies bereits die Vorinstanz machte) ergänzt. Aufgrund dieser Gesamtwürdigung wird dann das Beweisfazit ge- zogen. 9. Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin zum Tatgeschehen – notabene am Tag danach, am 10. Januar 2015 - sind durchwegs sachlich, authentisch und stimmig. Sie schildert einen nachvollziehbaren Ablauf (pag. 75 Z. 51 ff.): Demnach stieg der Be- schuldigte auf der Beifahrerseite ins Auto und sagte, er wolle mit ihr reden. Sie sah dann bereits, dass er ein Messer oder eine Schere in der Hand hielt, worauf sie laut zu schreien begann. Er soll sie dann aufgefordert haben, ruhig zu sein und loszu- fahren. Weil sie sagte, sie werde nicht fahren, soll er sie dann heftig an den Haaren zu sich gezogen haben, sodass ihr Kopf auf seinem Schoss (bzw. auf den Knien) war. Er habe dann sogleich auf ihren Kopf gestochen. Auf Frage, wie oft, sagte sie dann, es habe sich angefühlt wie drei Mal, aber vielleicht bilde sie sich das nur ein, weil er ihr gleichzeitig noch an den Haaren gerissen habe (pag. 76 Z. 75 ff.). Sie habe dann einen heftigen Schmerz oberhalb des linken Ohrs verspürt und gemerkt, dass sie stark geblutet habe. Sie übertreibt in keiner Weise und sagt auf entspre- chende Frage, der Beschuldigte habe ihr nicht verbal gedroht, sie umbringen zu wollen; er habe einfach immer wieder gesagt, sie solle sich still verhalten (pag. 76 Z. 67 ff.). Nach dem Einsteigen habe der Beschuldigte kurz, ca. 2 – 3 Minuten nor- 8 mal mit ihr gesprochen; betrunken sei er absolut nicht gewesen, er kiffe aber re- gelmässig, sodass er gekifft haben könnte. Bei der Staatsanwaltschaft am 25. August 2015, also mehr als ein halbes Jahr später, bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Korrigiert haben wollte sie einzig die Angabe, wonach sie sich 2 – 3 Minuten normal unterhalten hät- ten. Das stimme nicht ganz, er habe einfach normal zu ihr gesagt, sie solle losfah- ren und ruhig bleiben, aber mehr nicht (pag. 79 Z. 39 ff.). Sie schilderte dann auf entsprechende Fragen auch die ganze Vorgeschichte, d.h. die Geschichte ihrer Beziehung und die letzten Kontakte/Ereignisse vor dem 9. Januar 2015 (pag. 79 ff.). Den Beschuldigten beschrieb sie als gutherzigen Menschen, der jedoch auf- grund seiner schwierigen Kindheit in Brasilien immer noch gewisse Aggressionen in sich trage. Ihr gegenüber sei er nie aggressiv oder gewalttätig gewesen, aber im Ausgang sei es nie ohne Schlägereien gegangen (pag. 82 Z. 146 ff.). Wiederum bleibt die Privatklägerin sachlich. Sie sagt, wenn sie etwas nicht oder nicht mehr sicher weiss, schildert Gefühle und Empfindungen und aggraviert nicht. Es finden sich in ihren Aussagen zahlreiche Realkriterien. Beispielsweise (pag. 83 ff.): - Der Beschuldigte sei nicht vermummt gewesen; - Sie könne nicht sagen, ob er den Gegenstand bereits in den Händen gehalten habe, als er eingestiegen sei; - Sie würde sagen, er habe die Klinge [schätzt sie auf 10 – 15 cm] in der rechten Hand gehalten, sie sei sich aber nicht mehr sicher; - Sie wisse nur noch, dass er ihren Kopf hinten an den Haaren gepackte habe, aber nicht mehr mit welcher Hand; - Sie habe gefühlt, dass er etwas tue, «was nid guet isch»; - Es habe sich so angefühlt, als ob er ihr mehrmals in den Hinterkopf stechen würde; - Sie habe Stiche im Bereich des Hinterkopfs gefühlt, nicht an anderen Körpertei- len; - Am meisten wahrgenommen habe sie den Griff an den Haaren; er habe ziem- lich stark an ihren Haaren gezerrt; - Mit dem Messer habe er nicht herumgefuchtelt und er habe auch nicht Stich- bewegungen gegen ihren Körper gemacht; - Er habe sie auch nicht mit dem Messer bedroht, aber weil er es auf seinem Schoss getragen und sie dies gesehen habe, habe sie es so empfunden, als ob er seiner Forderung loszufahren, Nachdruck habe verleihen wollen; - Der Beschuldigte habe sie nicht so angeschaut, wie sie ihn «normal» kenne; er habe einen sehr kalten Blick gehabt; sie habe jedoch den Eindruck gehabt, er sei «klar» bei sich gewesen. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach es zwischen ihnen ein Handgemenge gegeben habe (bzw. wonach es im Fahrzeuge ein riesen Durcheinander gegeben 9 habe) und er das Messer vermutlich in der Hand gehalten habe, widersprach die Privatklägerin dezidiert: Auch wenn sie das höre, müsse sie an ihren Aussagen nichts korrigieren. Für sie habe nie ein Durcheinander oder ein Handgemenge stattgefunden, das könne sie klar sagen (pag. 86 Z. 283 ff.). Was er mit dieser Verletzung gewollt habe, könne sie nicht genau sagen. Was er sicher nicht gewollt habe, sei bloss mit ihr reden. Aber ob er sie im Gesicht habe verunstalten oder ob er sie habe umbringen wollen, könne sie nicht sagen (pag. 86 Z. 299 ff.). Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten also auch dort nicht, wo sie das sehr leicht tun könnte und sie lässt sich auch nicht zu spekulativen Äusse- rungen verleiten. Schliesslich äussert sie sich auch zu den Folgen der Tat sehr zurückhaltend und dramatisiert weder Narben noch sonstige Spätfolgen (pag. 87 Z. 337 ff.). Es beunruhigte sie einzig (aber zu Recht, vgl. rechtskräftigen Schuld- spruch wegen Drohung), dass der Beschuldigte häufig seinen WhatsApp-Status zu ändern pflegte und dort bedrohliche Einträge (z.B. pag. 214 [9. Mai 2015], pag. 244 [19. August 2015] machte (pag. 88 f.). Nicht anders kommen die Aussagen der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2017 daher. Gefragt nach den Folgen bleibt die Privatklägerin durchwegs sachlich und dramatisiert in keiner Art und Weise: Op- tisch sehe es ok aus, sie habe das akzeptiert; seit die Haare wieder gewachsen seien, sehe man die Narbe kaum mehr; wenn sie gähne oder kaue sei es unange- nehm, aber sonst habe sie körperlich keine Beschwerden etc. (pag. 443). Ihre Aus- sagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie als richtig, ohne dass sie dann noch weiter zum Tatgeschehen befragt worden wäre. Auf entspre- chende Frage zeigte sie am Hinterkopf ca. 4 cm hinter dem linken Ohrläppchen die Stelle, wo die zweite Schnittwunde gewesen sei. Zu weitgehend spekulativen Über- legungen zum Motiv des Beschuldigten und einem möglichen Zusammenhang mit seiner Lebensgeschichte liess sie sich nicht hinreissen (pag. 444 Z. 24 ff.). 10. Aussagen des Beschuldigten In den Erstaussagen des Beschuldigten (9. Januar 2015, 00:15 Uhr, also unmit- telbar nach der Untersuchung durch das IRM, welche auch am H.________ in Bern stattfand) fällt primär auf, dass er sich, wenn, dann nur sehr selektiv und quasi häppchenweise erinnern können wollte und insbesondere die Verletzung nicht von sich aus erwähnte: Er habe mit ihr reden wollen und sei zu ihr ins Fahrzeug geses- sen. Dann habe sie zu schreien und wild umher zu fuchteln begonnen. Danach sei er einfach gegangen. Er wisse nicht genau, was passiert sei (pag. 45 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt der von der Privatklägerin erlittenen Verletzung und auf Frage, ob er ihr diese zugefügt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, es könne sein. Es sei so schnell gegangen und er könne sich einfach nicht mehr erinnern (pag. 45 Z. 39 ff.). Und auf weitere Frage, ob er ein Messer oder einen anderen ge- fährlichen Gegenstand in der Hand gehabt habe: Er glaube, er habe etwas in der Hand gehabt, aber er könne es wirklich nicht sagen. Es müsste schon ein scharfer Gegenstand gewesen sein. Er sei sehr sauer auf die Privatklägerin gewesen. Er könne sich an keinen Gegenstand mehr erinnern, welchen er in den Händen ge- habt hätte (pag. 45 Z. 43 ff.). Er könne sich die grosse Schnittwunde nicht erklären. 10 Es habe ein riesen Durcheinander im Fahrzeug gegeben und sie sei nur noch am Schreien gewesen. Die eigene Verletzung an der rechten Hand will er erst nach ca. 10 Minuten festgestellt haben. Dass die Privatklägerin am Kopf stark geblutet habe, wollte er überhaupt nicht festgestellt haben, er habe ja nicht mal bemerkt, dass er selber geblutet habe (pag. 45 Z. 49 ff.). Als Erklärung dafür, dass er den Ort des Geschehens verliess, meinte er, er habe ja schlecht bleiben können, weil die Pri- vatklägerin herumgeschrien habe (pag. 45 Z. 58). Eine Verletzungsabsicht bestritt er. Er habe einfach mit ihr reden wollen, weil er sie nicht habe verlieren wollen (pag. 46 Z. 65 ff.). Er sei einfach weggerannt, in welche Richtung wisse er nicht mehr. Dann sei er mit dem Bus Richtung Thun gefahren und kurz vor dem Bahnhof von der Polizei angehalten worden (pag. 46 Z. 78 ff.). Auf Nachfrage, ob er die Pri- vatklägerin mit einem gefährlichen Gegenstand verletzt habe, versteckte er sich noch einmal hinter einer angeblich fehlenden Erinnerung: Wie bereits gesagt, kön- ne er dies nicht sagen. Es habe einfach ein Handgemenge im Fahrzeug gegeben und er habe einfach nur noch aus dem Fahrzeug und weg gewollt (pag. 46 Z. 83 ff.). Er dreht dann den Spiess um und plötzlich weiss er sehr genau, dass er vor der Privatklägerin keine Angst hatte, obwohl auch sie mit beiden Händen auf ihn eingeschlagen habe (pag. 46 Z. 88 ff.). Auf Frage, ob er auf dem Weg nach Thun etwas weggeworfen habe, brachte er plötzlich einen Stein ins Spiel: Er glau- be, er habe einen Stein weggeworfen. Wie er zu diesem gekommen sei, wisse er aber nicht mehr. Als er einmal seine Hand genauer betrachtet habe, sei plötzlich ein Stein zu Boden gefallen. Weshalb die Privatklägerin eine Schnittwunde am Kopf erlitten habe, könne er sich nicht erklären (pag. 46 Z. 92 ff.). Die ausweichenden, teilweise widersprüchlichen und unlogischen Antworten des Beschuldigten überzeugen nicht. Seine Aussagen sind flach und unglaubhaft. Er redet um den Brei herum und will sich ganz einfach nicht erinnern können. Die ihn belastenden Umstände (Messer bzw. scharfer Gegenstand, Feststellung der Ver- letzung der Privatklägerin) blendet er einfach aus. Er schildert ein unübersichtliches Handgemenge, um nicht das sagen zu müssen, was nicht sein darf. Zu guter Letzt kommt ihm dann noch ein Stein in den Sinn, der ihm auf mysteriöse Weise in die Hand gekommen ist und dann auf ebensolche Weise wieder aus der Hand fiel. Das ist alles andere als glaubhaft. Nach wie vor wenig konkret und darauf bedacht, sich selber bestmöglich zu schüt- zen, äusserte sich der Beschuldigte auch in der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2015. Immerhin machte er letztlich doch gewisse Zugeständnisse und musste die Darstellung der Privatklägerin in wesentlichen Punkten als zutreffend oder zumindest möglich anerkennen (Messer in der Hand; die Privatklägerin an den Haaren zu sich gezogen). Zuerst blieb er in seiner Darstellung allerdings wieder schwammig (möglich, dass er die Privatklägerin zum Losfahren aufgefordert habe; möglich, dass er ein Messer oder eine Schere in der Hand gehabt habe, er habe oft ein Messer dabei; pag. 49 Z. 34 ff.). Plötzlich und eher unverhofft kommt dann das Eingeständnis: «Also, ich habe ein Messer hervorgenommen» (pag. 49 Z. 42 f.). Sogleich macht er aber wie- der auf Nichtwissen und sagt, er könne nicht sagen, weshalb er das Messer her- vorgenommen habe (pag. 49 Z. 45 f.). Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe gesagt, 11 sie habe geschrien, weil sie in seiner Hand ein Messer oder eine Schere festge- stellt habe, will er sich ebenfalls nicht festlegen und sagt, es sei schon möglich, dass er das Messer in der Hand gehabt habe. Vielleicht habe er es auch erst im Auto hervorgenommen, er wisse es nicht mehr (pag. 49 Z. 48 ff.). Weiter schilderte der Beschuldigte ein Handgemenge zwischen ihm und der Privat- klägerin, wobei er vermutlich das Messer in der Hand gehalten habe. In der Folge habe er sie zufällig an diesem Ort mit dem Messer getroffen, es sei keine Absicht gewesen. Stichbewegungen verneinte er, er müsse die Privatklägerin im Handge- menge mit dem Messer am Kopf getroffen haben (pag. 50 Z. 60 ff.). Dass er den Kopf der Privatklägerin an den Haaren zu sich auf den Schoss gezogen habe, kön- ne sein. Es sei ein rechtes Durcheinander im Fahrzeug gewesen (pag. 50 Z. 69 ff.). Er versteigt sich dann noch zur Behauptung, er habe das Messer per Zufall (sic!) hervorgenommen, er könne nicht sagen warum. Es sei einfach ein Reflex von ihm gewesen, jedenfalls nicht zu seiner Verteidigung (pag. 50 Z. 74 ff.). Den Gedanken oder gar den Willen, die Privatklägerin umzubringen habe er absolut nicht gehabt. Er würde nie jemanden umbringen (pag. 50 Z. 85 f.). Absolut unglaubhaft sind schliesslich seine Angaben zum Tatmesser: Er denke, es sei ein legales (sic!) Klappmesser gewesen. Wo es sich befinde, wisse er nicht. Er glaube, er habe es wegwerfen wollen. Er habe es aber nicht weggeworfen, sondern offenbar bei seiner Flucht irgendwo verloren (pag. 50 Z. 104 ff.). Diese Version ist eine reine Schutzbehauptung: Der Beschuldigte weiss mit Sicherheit, was für ein Messer er hatte und er weiss auch, dass er es wegwarf. Dass er es einfach verlo- ren haben will, nachdem ihm gemäss seinen vorherigen Aussagen ein Stein (nicht ein Messer) aus der Hand gefallen sein soll, leuchtet nicht ein. Der Beschuldigte sah sich denn später auch gezwungen, das Wegwerfen des Messers einzugeste- hen (pag. 605 Z. 39). Immerhin bedauerte der Beschuldigte zum Schluss, die Privatklägerin so verletzt zu haben. Er relativiert seine Schuld aber gleich wieder: Es sei einfach im Hand- gemenge passiert, wobei ihm aber bewusst sei, dass es nicht passiert wäre, wenn er kein Messer hervorgenommen hätte (pag. 51 Z. 113 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2015 räumte der Beschuldigte ein, manchmal «dräie er halt chli düre» und dann passierten halt ein- fach so Sachen. Aggressionen habe er dann gegenüber denen, die gerade in der Nähe seien, Verwandten z.B., und ihn aufregten. Bei Fremden gebe es halt «einä uf e Chopf». Nicht dass er sofort dreinschlage, meist sage er vorher schon noch etwas (pag. 57 Z. 135 ff.). Bezogen auf den 9. Januar 2015 machte er nun primär geltend, er habe an diesem Nachmittag zuerst mit Kollegen innerhalb von 2 – 2 ½ Stunden plus minus 2 Liter und dann bei seinem Bruder noch 5 weitere Dosen Bier getrunken (pag. 59 Z. 232 ff.). Bei der Schilderung des Ablaufs im Auto wollte er sich wiederum möglichst nicht allzu sehr festlegen: Er wisse nicht mehr, ob er ihr gesagt habe, sie solle losfahren, oder ob er gesagt habe, sie solle ruhig sein (pag. 61 Z. 312 f.); er habe glaublich [korrigiert dann auf Nachfrage, ja, es sei schon ein Messer gewesen] ein Messer in der Hand gehabt und die Privatklägerin habe zu schreien angefangen (pag. 62 Z. 315 ff.); er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe das Messer erst in die Hand genommen, als er im Auto gesessen 12 sei (pag. 62 Z. 319 ff.). Das Messer beschrieb er als Klappmesser, glaublich schwarz, von der Klingenlänge hatte er keine Ahnung – er will das Messer aber schon seit Jahren besitzen (pag. 62 Z. 326 ff.). Wieso er es hervorgenommen ha- be, wisse er selber nicht, das Öffnen sei ein Reflex. Erstaunlicherweise konnte er dann genau beschreiben, dass er ein Messer hatte, bei welchem er einen Hebel ein wenig habe schieben müssen, dann sei die Klinge hervorgekommen (pag. 62 Z. 337 ff.). Bei der Schilderung der Situation, in welcher es zur Verletzung gekom- men sein muss, bleibt er wiederum sehr indifferent, oberflächlich und ungenau: Frau B.________ habe irgendetwas zu schreien angefangen, es sei irgendwie ein Handgemenge gewesen, es sei kompliziert gewesen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehabt, mit der linken habe er «irgend öppis gmacht»; die Privatklä- gerin sei dann mit ihrem Kopf irgendwie auf seinem Schoss gewesen (pag. 63 Z. 353 ff.). Er räumt dann immerhin wieder ein, es könne gut sein, dass er sie «übe- regschrisse» habe und dass da Haare im Spiel gewesen seien, er habe nämlich danach noch ein paar Haarbüschel in der Hand gehabt. Sie habe sich wohl schon nicht freiwillig mit ihrem Kopf auf seinen Schoss gelegt (pag. 63 Z. 361 ff.). Ein Handgemenge beschrieb er wie folgt: «Jeder ist irgendetwas am machen, aber keiner weiss genau, um was es geht.» Er könne aber auf jeden Fall sagen, dass er mit dem Messer nicht zugestochen habe (pag. 63 Z. 378 ff.). Dieser Nachschub, er habe dann aber sicher nicht zugestochen, ist eine reflexartig vorgebrachte Schutzbehauptung, um die Gefährlichkeit einer Situation (gemäss ihm eben in einem Handgemenge), in welcher jemand ein Messer in der Hand hat, zu relativieren. Wenn in einem Handgemenge «jeder irgendetwas am machen ist» und ein Messer im Spiel ist, besteht ein sehr hohes Risiko, dass jemand verletzt wird durch schneiden oder stechen, erst recht, wenn die eine Person den Kopf der anderen an den Haaren gegen sich zieht. Auf Frage, ob die Privatklägerin auf ihn eingeschlagen habe, sagt der Beschuldigte, er könne es nicht genau sagen, er sei aber der Meinung, die Privatklägerin habe ihm eine Ohrfeige verabreicht. Auf die Frage, ob er gegen die Privatklägerin ge- schlagen habe, kommt er ins Stocken: «Es kann sein, dass ich mit der Hand…ich bin mir nicht sicher…» (pag. 63 Z. 380 ff.). Die Ohrfeige ist neu und daher in den Augen der Kammer kaum glaubhaft. Wenn es darum geht, zugestehen zu müssen, gegen die Privatklägerin geschlagen zu haben (womit eine Verletzung eben sehr naheliegend wäre), bleibt der Beschuldigte lieber still. Ein solches Aussageverhal- ten ist alles andere als gradlinig und glaubhaft. Dazu passt, dass er auch den Griff zum Messer mit einer offensichtlich konstruierten Erklärung zu begründen versucht: Er könne es nicht einmal sich selber erklären. Es sei einfach ein Reflex gewesen und «wuff». Das gehe alles so schnell, dieses System. Er habe alles erst ge- schnallt, als er in U-Haft gewesen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen und sein Kopf sei zu langsam gewesen. Er habe nicht einmal mitbekommen, dass sie diese Schnittverletzung abbekommen und er selber an der Hand geblutet habe (pag. 64 Z. 394 ff.). Dass aber der gleiche Kopf den Ernst der Lage nach der Ver- letzung sofort erfasst und zum Abhauen sowie zum Wegwerfen des Messers gera- ten hat, zeigt, dass er alles andere als langsam funktionierte. Von einem blossen Reflex kann beim Griff zum Messer keine Rede sein, auch das war sehr wohl eine 13 rationale Handlung. Ebenso ist unglaubhaft, dass er die Verletzung der Privatkläge- rin nicht mitbekommen haben will. Weiter sagte der Beschuldigte, die Schnittverletzung sei im Handgemenge erfolgt, er habe ja das Messer in der Hand gehabt. Auf Frage, wie oft er das Messer zum Einsatz gebracht habe, meinte er wiederum ausweichend: «Das weiss ich doch nicht, tut mir leid. Dies ist eine etwas spezielle Frage» (pag. 64 Z. 410 f.). Stichbe- wegungen gegen die Privatklägerin verneinte er wiederholt («Nein, stechen…hätte ich zugestochen, wäre doch alles kaputt gewesen, das kann doch nicht sein»). Ebenso verneinte er, mit dem Messer herumgefuchtelt zu haben. Er habe die Pri- vatklägerin nicht schneiden wollen. Er hat dann aber doch eine Erklärung: Es sei einfach das ganze System im Auto gewesen und so sei es passiert. Das System im Auto habe vielleicht zwei Minuten angedauert, es sei so schnell «wusch, wusch, wusch» gegangen, er könne es nicht sagen (pag. 4 Z. 413 ff.). Damit versucht der Beschuldigte einmal mehr, zu externalisieren und die Umstände (das «System Au- to», das notabene er selber als Ort der Auseinandersetzung definiert hat) verant- wortlich zu machen. Auch dieses Verhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auf Nachfragen durch die beiden Parteivertreter beteuerte der Beschuldigte einer- seits, er habe beim Einsteigen nicht die Absicht gehabt, das Messer zu benutzen und andererseits sagte er, er habe weder Stichbewegungen noch etwas anderes gemacht und könne nicht sagen, wie es explizit zu den Verletzungen (auch zur zweiten) gekommen sei (pag. 65 Z. 446 ff.). Er äusserte auch klar, was nach seiner Vorstellung passieren kann, wenn man jemanden mit dem Messer in der Kopf-/Halsregion verletzt: «So wie wenn man ‹ds Mässer würd i ds Härz inetue, stärbe›» (pag. 66 Z. 472). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2017 bestätigte er seine bisherigen Aussagen. Er zeigte auch eine gewisse Einsicht und war anfäng- lich auch selbstkritisch. Er habe am 9. Januar 2015 mit der Privatklägerin einfach das klären wollen, was Frau F.________ gemacht habe. Er habe das aber ganz falsch gemacht. Es sei dumm gewesen, total daneben, er habe nicht überlegt, ein- fach gemacht, das sei ein Fehler gewesen etc. etc. Er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen, er habe das nicht mit Absicht gemacht und sie auf keinen Fall töten wollen (pag. 438 Z. 23 ff.). Die Entstehung der Schnittwunde, auch zeitlich, konnte er nach wie vor nicht erklären. Es sei ein Gerangel im Auto gewesen, das wisse er. Er glaube eher, es sei passiert, als er ihren Kopf schon auf seinem Schoss gehabt habe. Er habe nicht zugestochen, das wisse er (pag. 439 Z. 12 ff.). Dort wo es für ihn heikel wird, fällt er dann wieder ins alte Fahrwasser zurück, bleibt indifferent und oberflächlich: Im Auto sei alles ziemlich schnell gegangen. Es sei nicht so gegangen, wie er geplant gehabt habe, nämlich zu Frau F.________ zu fahren. Die Situation sei ausgeartet. Es sei ein Handgemenge gewesen, die Privat- klägerin habe geschrien. Er habe gehört, dass die Polizei und die Ambulanz ge- kommen seien. Auf Vorhalt seiner Aussage, er sei sehr sauer auf die Privatklägerin gewesen, relativiert er auch wieder deutlich und hat Selbstmitleid: Ja, aber nicht «hässig», sondern mehr enttäuscht sei er gewesen, dass sie auf andere gehört ha- 14 be. Er sei damals auch komplett weg gewesen, habe alles verloren gehabt. Es sei ihm alles egal gewesen und er habe nicht überlegt (pag. 440 Z. 1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2018 schliesslich gab der Beschuldigte wiederum an, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Er sei so in einem «Züg dinne» gewesen damals (pag. 603 Z. 12 ff.). Es sei so schnell gegangen, dass er nicht alles habe erfassen können (pag. 604 Z. 6; pag. 606 Z. 8 ff.). Es seien bei ihm nur noch Puzzleteile vorhanden (pag. 606 Z. 10). Er wisse auch nicht, wieso er das Messer hervorgenommen habe. Er habe dies auch seinem Bruder nicht erklären können, als dieser ihn «zämegschisse» habe. Er habe es nicht so gewollt. Nicht einmal er wisse, was er gewollt habe (pag. 603 Z. 35 ff.; pag. 606 Z. 26). Er habe an jenem Abend zu Frau F.________ gehen wollen, damit diese die Wahrheit sage. Dann sei es aber «ein bisschen in die Hose» gegangen (pag. 603 Z. 14 f.). Der Beschuldigte beschrieb das Messer als schwarz mit goldenen Streifen am Griff. Auch die Klinge sei schwarz (pag. 603 Z. 42 ff.) und etwa eine Handbreite lang (pag. 607 Z. 6 ff.) gewesen. Er stellte sodann erstmals klar, dass er das Mes- ser nicht verloren sondern weggeworfen habe (pag. 605 Z. 39 ff.). Auf Frage, wieso der Beschuldigte erst in der dritten Einvernahme zugegeben ha- be, die Privatklägerin an den Haaren gerissen und ein Messer hervorgeholt zu ha- ben, gab er an, er habe beim Überlegen angefangen zu akzeptieren, gewisse Feh- ler begangen zu haben. Dabei seien ihm gewisse Dinge in den Sinn gekommen. Es gebe aber immer noch Punkte, an die er sich nicht erinnere (pag. 604 Z. 9 ff.). An- gesprochen auf den Begriff «Handgemenge» gab der Beschuldigte an, er habe in seinen Einvernahmen auf Berndeutsch nicht den Begriff «Handgemenge», sondern den Begriff «Durcheinander» gebraucht. Die Privatklägerin habe sich gewehrt und mit den Händen herumgefuchtelt. Dabei habe es ein Durcheinander gegeben (pag. 604 Z. 29 ff.). Auf Frage, wie es zu den beiden Verletzungen am Kopf der Privatklägerin gekom- men sei, antwortete der Beschuldigte zunächst ausweichend, er habe nicht zuste- chen oder die Privatklägerin verletzen wollen (pag. 605 Z. 6 ff.). Er wiederholte an- schliessend seine Behauptung, nicht mitbekommen zu haben, wie er die Privatklä- gerin verletzt habe. Er habe gedacht, das Blut sei von ihm. Er sei selber erschro- cken, als er die Bilder auf dem Polizeiposten gesehen habe (pag. 605 Z. 11 ff.). Er habe das Messer mitgenommen, weil er dieses immer dabei gehabt habe. Er habe das Messer dabei gehabt, wie er auch sein Mobiltelefon immer dabei habe (pag. 606 Z. 16 ff.). Dort wo er aufgewachsen sei, gehe es um Leben und Tod. Sein Vater sei ein Drogenboss gewesen und er habe alles von ihm abgeschaut. Sein Vater habe ihm und seinen Brüdern gesagt, sie sollten Pistolen dabei haben, weil sie sonst gnadenlos «abegmetzlet» würden. Diese Einstellung habe er so in die Schweiz mitgenommen (pag. 606 Z. 37 ff.). Seit dem Vorfall habe der Beschul- digte aber keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt. Er sei ruhig geworden (pag. 606 Z. 31 ff.). Auch in seiner letzten Einvernahme gibt der Beschuldigte somit nur zu, was er ge- rade nicht mehr bestreiten kann. Ansonsten versteckt er sich hinter Erinnerungslü- 15 cken. Seine Aussagen sind dabei teilweise auch widersprüchlich. Hätte der Be- schuldigte beispielsweise die Verletzungen der Privatklägerin tatsächlich nicht be- merkt, so ist nicht zu erklären, wieso er das Messer, welches er bis anhin immer dabei gehabt haben will, ausgerechnet an jenem Abend auf dem Weg zur Bushal- testelle hätte wegwerfen sollen. 11. Zwischenergebnis aufgrund der Aussagen Die Aussagen der Privatklägerin sind in hohem Masse glaubhaft und es spricht rein gar nichts dagegen, dass sich das Ganze wie von ihr geschildert zugetragen hat. Der Beschuldigte musste letztlich auch anerkennen, dass ihre Darstellung – bis auf das von ihm behauptete Handgemenge/Durcheinander und die von ihr als solche empfundenen Messerstiche - weitgehend zutrifft. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb es nicht stimmen sollte, dass der Beschuldigte das Messer oh- ne grosses Vorgeplänkel einsetzte. Der Beschuldigte musste nach anfänglichem Bestreiten relativ rasch zugestehen, ein Messer eingesetzt und die Privatklägerin am Kopf verletzt zu haben. In Bezug auf den genauen Ablauf wollte er sich aber bis zum Schluss entweder gar nicht oder dann nur sehr punktuell erinnern können. Er versuchte auch immer wieder von sich abzulenken, die Schuld zu externalisieren und die Umstände (System des Autos, Handgemenge/Durcheinander, Alkohol, emotionaler Ausnahmezustand für ihn) verantwortlich zu machen. Das überzeugt nicht und vermag die Version der Privatklägerin jedenfalls nicht zu erschüttern. 12. Ergänzende Überlegungen Zur Auseinandersetzung im Auto Dass von einem grossen Durcheinander und einem gröberen Handgemenge, wie es der Beschuldigte darstellt, nicht die Rede sein kann, ergibt sich wie erwähnt be- reits aus den Aussagen. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass die Privatklägerin keine Abwehrverletzungen erlitten hat, was ebenfalls gegen ein längeres Handgemenge (jedenfalls ein solches mit Messer) spricht. Richtig liegen dürfte die Vorinstanz, wenn sie davon ausgeht, die Privatklägerin sei nicht mehr angeschnallt gewesen, als sich der Beschuldigte zu ihr auf den Beifahrersitz setzte (pag. 516). Das ändert indessen nichts daran, dass der Beschuldigte zum einen von Anfang an das Über- raschungsmoment auf seiner Seite hatte und zum anderen die Privatklägerin ohne weiteres an den Haaren packen und ihren Kopf zu sich hinüberziehen konnte, ge- nau so wie sie das schildert. Wo sie ihre Beine hatte, ob und allenfalls wie lange sie fixiert war und wie der Beschuldigte genau das Messer führte etc. muss offen blei- ben. Dazu gibt es keine Aussagen der Privatklägerin. Die entsprechenden Überle- gungen der Vorinstanz (pag. 516 f.) sind deshalb weitgehend spekulativ. Dasselbe gilt für den Schluss der Vorinstanz, aufgrund der Tiefe der Verletzung sei von einer bewussten Ausführung durch den Beschuldigten auszugehen (pag. 516). Ein Schnitt mit einem scharfen Messer geht im Hals-/Kopfbereich relativ rasch bis auf den Knochen. Die Tiefe der Verletzung kann deshalb zwar als Zusatzelement die- nen, genügt jedoch für sich alleine nicht, um auf eine bewusste Ausführung zu schliessen. Viel entscheidender für die Kammer ist, dass die Privatklägerin explizit 16 angibt, Stiche im Hinterkopf gespürt zu haben (pag. 86 Z. 253). Aus ihren Aussa- gen geht klar hervor, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Hinüberziehen des Kopfes der Privatklägerin gegen diesen das Messer einsetzte, was auf einen bewussten Messereinsatz und eine grundsätzliche Verletzungsabsicht (wie weit diese ging, ist eine andere Frage) schliessen lässt. Die Privatklägerin verspürte zwar Stiche, letztlich waren es dann aber Schnitte. Das ist indes in diesem Zu- sammenhang nicht entscheidend. Nicht erstellt ist, wie sich die Beleuchtungsverhältnisse im Auto präsentierten, wes- halb sich entsprechende Spekulationen erübrigen. Zur Lokalisation der Verletzungen Hier ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass es unter den gegebenen Umständen (rasche, spontane Handlung des Beschuldigten; Dynamik beim gewalt- samen Hinüberziehen des Kopfes) lebensfremd wäre, von einer in jeder Hinsicht gezielten Messerführung auszugehen. Ein absolut gezielter Schnitt wäre nur bei ei- ner hochgradigen Fixation des Kopfes denkbar. Die Verletzung entstand aber natürlich nicht zufällig am Kopf, denn diesen zog der Beschuldigte ja mit der linken Hand zu sich und damit auch bereits in Richtung der messerführenden Hand. Zu- dem spürte auch die Privatklägerin die Stiche bzw. Schmerzen oberhalb des linken Ohrs. Zufällig war aber, wo genau am Kopf-/ im Halsbereich das Messer die Privat- klägerin treffen würde. Die Verletzung hätte genau so gut auch einige Zentimeter tiefer, höher, weiter vorne oder weiter hinten liegen können. Wie aus den medizini- schen Berichten ersichtlich, wäre insbesondere bei einer weiter unten gegen den Hals verlaufenden Schnittwunde eine Verletzung der Halsschlagader nahe gele- gen. Die zweite kleinere Schnittwunde am Hinterkopf ist für die Kammer insofern relevant, als dass daraus geschlossen werden kann, dass das Messer nicht nur rein zufällig einmal im Bereich des Kopfes/Halses der Privatklägerin war. Es han- delt sich um eine zweite, unabhängig von der ersten entstandene Verletzung und sie korrespondiert mit dem Empfinden der Privatklägerin, die mehrere Stiche ver- spürt haben will (pag. 76 Z. 75 ff.). Absichten des Beschuldigten Aus der Vorgeschichte geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Tatabend zur Rede stellen wollte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er sie von Anfang an mit dem Messer hätte verletzen oder gar töten wollen. Wie er selber einräumen musste, hat er aber «eine kurze Zündschnur». Manchmal «dräie er halt chli düre» und dann passierten halt einfach so Sachen. Aggressionen habe er dann gegenüber denen, die gerade in der Nähe seien, gegenüber Verwandten z.B., und ihn aufregten (pag. 57 Z. 135 ff.). Am 9. Januar 2015 lief es nicht nach seinen Vor- stellungen. Die Privatklägerin wollte nicht losfahren, weshalb er zum Messer griff. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, zuerst nur, um damit Eindruck zu machen (pag. 519). Dass er das Messer dann auch gegen den Kopf-/Halsbereich der Pri- vatklägerin einsetzte, hat seinen Grund in der weiteren Reaktion der Privatklägerin, die, nachdem sie die Messerklinge erblickt hatte - für den Beschuldigten unerwartet - zu schreien anfing. Dies wiederum führte, wie die Vorinstanz auf pag. 519 weiter zutreffend ausführte, dazu, dass der Beschuldigte seinerseits reagierte: Es kam 17 zum Griff in die Haare und zum Hinüberziehen des Kopfes durch den Beschuldig- ten, mithin zu einer gewissen Dynamik des Geschehens. Der Beschuldigte hielt das Messer weiterhin offen in der rechten Hand und riss mit der linken die Privat- klägerin an den Haaren, wobei das Messer und der Kopf/Hals der Privatklägerin da schon in grosser Nähe zueinander waren. Schliesslich setzte er das Messer gegen den Kopf-/Halsbereich der Privatklägerin ein, sodass er sie dort massiv verletzte. Dass es zweimal den Kopf-/Halsbereich traf, war nicht Zufall. Die Privatklägerin schrie und gegen diesen Körperteil richtet sich in diesem Moment auch die ganze Aggression des Beschuldigten. Dass ein Zuhalten des Mundes wohl effektiver ge- wesen wäre, vermochte er nicht mehr zu erkennen. 13. Beweisergebnis Weil der Beschuldigte die Privatklägerin zur Rede stellen wollte, begab er sich am 9. Januar 2015 gegen 19:00/19:30 Uhr ans Domizil der Privatklägerin. Er wartete dort auf deren Eintreffen. Die Privatklägerin traf mit ihrem Personenwagen gegen 20:30 Uhr in I.________ ein. Noch bevor sie aus dem Auto ausgestiegen war, öff- nete der Beschuldigte die Beifahrertüre und setzte sich zu ihr ins Fahrzeug. Spätestens nachdem er die Privatklägerin aufgefordert hatte, wegzufahren nahm er ein Messer mit offener Klinge (10 – 15 cm lang) hervor, um seiner Forderung Nachachtung zu verschaffen. Als die Privatklägerin angesichts der offenen Mes- serklinge zu schreien begann und er sie erfolglos dazu aufgefordert hatte, ruhig zu sein, wurde der Beschuldigte handgreiflich und packte die Privatklägerin mit der linken Hand an den Haaren. Er zog die Privatklägerin gegen sich, sodass ihr Kopf auf seinen Schoss zu liegen kam. Das Messer hielt der Beschuldigte nach wie vor in der rechten Hand. In diesem dynamischen, sich auf engstem Raum abspielen- den Geschehen (und wohl um die schreiende Privatklägerin zu beschwichtigen) führte der Beschuldigte das Messer gegen den Kopf/Hals der Privatklägerin, wobei er ihr zwei Verletzungen an der linken Kopfseite beibrachte (ca. 15 cm lange, klaf- fende Schnittwunde, links von der Schläfe im Bereich des Haaransatzes über die Ohrmuschel in Richtung des Hinterkopfes nach hinten-unten verlaufend; ca. 2 cm lange, annähernd V-förmige Wunde am Hinterhaupt). Der Beschuldigte ergriff die Flucht und warf das Messer weg. Die Schnittwunde musste genäht werden und die Privatklägerin war zwei Monate nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig. Die Nar- ben sind heute verheilt und optisch kaum sichtbar. Geblieben sind eine leichte Sensibilitätsstörung und eine nachhaltige seelische Belastung. III. Rechtliche Würdigung 14. Mit Blick auf die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Subsumtion seien an die- ser Stelle die einschlägigen Strafbestimmungen kurz rekapituliert. Art. 111 StGB: Vorsätzliche Tötung Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. 18 Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tat- bestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter belie- bige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Art. 122 StGB: Schwere Körperverletzung Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand her- beigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdich- tete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Le- bensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vorüber- gehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB). Als wichtige Organe (Abs. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen und die Oh- ren, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEI- ER, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 122 StGB). Eine Entstellung des Gesichts (Abs. 2, drittes Fallbeispiel) muss «arg» und «blei- bend» sein, um als schwere Körperverletzung zu gelten. Dies trifft nicht zu auf rela- tiv unauffällige Narben und gut verheilende Schnittwunden. In der Praxis als schwere Körperverletzung qualifiziert wurde dagegen eine nicht ganz wegschmink- bare Schnittwunden-Narbe vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut ver- heilt aber doch weiterhin deutlich sichtbar war und den Geschädigten mimisch be- einträchtigte (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 122 StGB, m.H.). 19 Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB auch all die- jenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswir- kunken den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (AN- DREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Die (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht der (vollende- ten) qualifizierten einfachen Körperverletzung, z.B. derjenigen mit einem gefährli- chen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), vor (ANDREAS ROTH/ANNE BERKE- MEIER, a.a.O., N. 28 zu Art. 122 StGB, m.H.). Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB: einfache Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung bestraft. Erfor- derlich ist eine Schädigung der körperlichen Integrität, welche einem krankhaften Zustand gleichkommt (ANDREAS DONATSCH: in Andreas Donatsch (Hrsg.)/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 123 N 3). Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, sofern der Täter Gift, ein Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Abs. 2 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2). Art. 22 StGB: Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gege- benenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Ge- sinnungen umfassen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirk- lichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für 20 den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl.2013, N. 13 zu Art. 12 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht ge- ständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert wer- den, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 StGB, m.H.). 15. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorab der schwerwiegendste Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu prüfen ist. Sollte dieser erfüllt sein, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der anderen Straftatbestände, da die versuchte vorsätzliche Tötung diese konsumiert. Ob eine versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, steht und fällt mit der Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte einen Vorsatz oder allenfalls einen Eventualvorsatz auf Tötung der Privatklägerin hatte. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hatte der Beschuldigte nicht vor, die Privatklägerin effektiv zu töten. Es liegt somit kein direkter Vorsatz vor. Zu prüfen ist aber, ob der Beschuldigte den Tod der Privatklä- gerin in Kauf genommen hat. Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3. zur Frage des Eventualvorsatzes bei versuchter vorsätzlicher Tötung wie folgt: 21 «1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvor- satz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 111 StGB; Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). [...] Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefähr- dungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten ei- nes anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile 6B_1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuld- vorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).» Für die Annahme von Eventualvorsatz ist somit entscheidend, ob zum Wissens- element weitere Umstände hinzukommen. 22 16. Die Privatklägerin erlitt eine ca. 15 cm lange Schnittwunde (von temporal [schläfen- seitig] nach ruchal [nackenwärts] reichend) sowie eine kleinere, ca. 2 cm lange, annähernd V-förmige Wunde am Hinterhaupt. Sie befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Messereinsatz gegen den Kopf und/oder die Halsregion hätte indessen zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod führen können. In objektiver Hinsicht liegt weder der Tatbestand der schweren Körperverletzung noch derjenige der vorsätzlichen Tötung vor. Das Opfer ist nicht verstorben, es be- stand nie eine unmittelbare Lebensgefahr und die dem Opfer zugefügten Verlet- zungen sind ohne bleibenden Schaden (jedenfalls ohne rein physischen) oder ent- stellende Narbenbildung verheilt. Objektiv betrachtet liegt deshalb «lediglich» eine einfache Körperverletzung vor. Subjektiv stellt sich aber die Frage, ob von einer versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass ein Messereinsatz gegen den Kopf-/Halsbereich zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen kann. Auf Frage, was beim Einsatz eines Messers in die Kopf-/Halsregion passiere, sagte er aus: «So wie wenn man ‹ds Mässer würd i ds Härz inetue, stärbe›» (pag. 66 Z. 472). Er gestand somit ein, um das Todesrisiko gewusst zu haben. Zudem entspricht es der allge- meinen Lebenserfahrung, dass sich in der Kopf-/Halsregion zahlreiche lebenswich- tige Blutgefässe befinden, deren Verletzung den Tod zur Folge haben kann (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3). Das Wissenselement ist ohne weiteres erfüllt. Bezüglich des Willenselements ist fraglich, ob weitere Umstände im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, aufgrund welcher vom Wissen des Be- schuldigten auf dessen Willen geschlossen werden kann (siehe oben, E. 15). Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage zu bejahen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt zog der Beschuldigte mit der linken Hand den Kopf des Opfers an den Haaren zu sich auf den Beifahrersitz hinüber, während er in der anderen Hand das Messer hielt. Obwohl er die Privatklägerin nur mit einer Hand an den Haaren riss und sie somit nicht fixiert war, führte er so das Messer im dynamischen Geschehen mit der anderen Hand gegen den Kopf des Opfers und fügte ihm die beiden bekannten Verletzungen zu. Er selber zog sich dabei mit der Messerklinge am rechten Zeigefinger zwei kleinere Verletzungen zu. Zunächst kann festgehalten werden, dass das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung, d.h. des Todeseintritts, bei Schnittverletzungen im Kopf-/Halsbereich als hoch einzustufen ist. Die lange Schnittwunde war schockierend, obwohl sie zum Glück äusserlich fast folgenlos abheilte. Insbesondere die Lage der Verletzung in unmittelbarer Nähe zum linken Auge und im Bereich von sensiblen Gesichtsnerven und von Blutgefässen (etwas weiter unten dann auch die Halsschlagader; vgl. pag. 453), deren Verletzung einen relevanten Blutverlust zur Folge haben kann, zeigt, dass schwerere Folgen nur zufällig ausblieben. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wiegt deshalb nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung erheblich (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3; 6B_234/2016 23 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern zweimal sein Mes- ser gegen den Kopf-/Halsbereich des Opfers führte. Er fügte der Privatklägerin ne- ben der 15 cm langen und 2 cm klaffenden Schnittwunde auch eine zweite kleine- re, 2 cm lange und V-förmige Schnittwunde am Hinterhaupt zu, wobei es auf die Reihenfolge der Zufügung nicht ankommt. Der Beschuldigte attackierte den Kopf-/Halsbereich der Privatklägerin also zwei Mal und offenbarte damit eine ge- wisse Hartnäckigkeit beim Messereinsatz. Abgesehen davon, dass vor diesem Hin- tergrund eine ungewollte Verletzung ausgeschlossen ist, zeugt die zweite Verlet- zung von einer zusätzlichen Sorgfaltspflichtverletzung. Der Messereinsatz erfolgte sodann in einem dynamischen Geschehen. Der Be- schuldigte gab selber an, die Situation sei ein Durcheinander gewesen (pag. 604 Z. 30) Es sei alles so schnell gegangen, dass er nicht alles habe erfassen können (pag. 606 Z. 9). Die Privatklägerin war am schreien und versuchte sich zu wehren und zu entkommen, was ihr zu guter Letzt denn auch gelang. Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Privatklägerin versuchen würde, ihren Kopf zu be- wegen und er diesen mit seinem Handgriff nicht vollständig fixieren konnte. Nur bei völliger Regungslosigkeit wäre aber überhaupt irgendeine Kontrolle über die Inten- sität oder den genauen Ort des Schnittes möglich gewesen. Bei einem Schnitt im Hals-/Kopfbereich entscheiden wenige Zentimeter über Leben und Tod und ein Schnitt dringt schnell einmal tief in die Kopf-/Halsregion ein. Das dynamische Ge- schehen liess somit einen kontrollierten oder dosierten Schnitt nicht zu (vgl. insbe- sondere Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Gegen einen kontrollierten/dosierten Messereinsatz spricht zudem, dass sich das Geschehen auf engstem Raum abspielte. Beim Fahrzeug handelte es sich um ei- nen VW Polo mit relativ kleinem Innenraum (vgl. pag. 33 und 36). Der Beschuldigte hatte deshalb nicht die Bewegungsfreiheit, die es ihm erlaubt hätte, sich für einen gezielten und dosierten Schnitt zu positionieren. Angesichts der räumlichen Ver- hältnisse im Auto sind präzise Bewegungsabläufe kaum mehr möglich. Zudem sind auch die Distanzen (beispielsweise zwischen dem gezückten Messer und dem Op- fer) geringer. Selbst kleine Bewegungen haben deshalb grosse Auswirkungen auf das Geschehen und dieses spielt sich gefühlt schneller ab. Dem Beschuldigten war es deshalb nicht möglich, seine Messerführung den Bewegungen der Privatklägerin anzupassen. Unter diesen Umständen konnte er das Messer nicht gezielt anset- zen. Des Weiteren war der Beschuldigte aufgebracht und nervös. Die Privatklägerin gab explizit an, der Beschuldigte sei während des Vorfalls im Auto sehr nervös gewe- sen (pag. 86 Z. 304) und auch der Beschuldigte selber sagte, er sei komplett weg gewesen, habe alles verloren gehabt. Es sei ihm deshalb alles egal gewesen (pag. 440 Z. 16 f.). Der Beschuldigte wurde auch wütend, als die Privatklägerin ihm nicht gehorchte und stattdessen zu schreien begann. So gab er an, es sei nicht nach Plan gelaufen und die Situation sei ausgeartet (pag. 439 Z. 46 f.). Er habe «ä chli düredräit» (pag. 56 Z. 108). Dies passiere bei ihm ab und zu (pag. 57 Z. 136). 24 Wenn ihn jemand aufrege, werde er aggressiv (vgl. pag. 57 Z. 142 ff.). Auch die Privatklägerin bestätigte, mit dem Beschuldigten im Ausgang sei es nie ohne Schlägereien gegangen (pag. 82 Z. 146 ff.). Das Geschehen lief also an jenem Abend aus dem Ruder und der schwer enttäuschte und ohnehin bereits nervöse Beschuldigte befand sich in einem aufgebrachten Zustand. Er war deshalb in die- sem Zustand kaum noch zu einer präzisen oder dosierten Schnittbewegung fähig. Aufgrund der erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung, des dynamischen Gesche- hens, der engen Platzverhältnisse und seines aufgebrachten Zustandes konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren. In Bezug auf die Abwehrchancen der Geschädigten ist anzumerken, dass der Be- schuldigte für die Privatklägerin völlig unerwartet zu ihr ins Auto stieg, ein Messer hervorholte und sie unverhofft an den Haaren auf seinen Schoss zog. Ihre Überra- schung brachte die Privatklägerin dadurch zum Ausdruck, das sie sofort anfing zu schreien, als sie das Messer des Beschuldigten erblickte (pag. 63 Z. 353; pag. 75 Z. 56). Der Beschuldigte hatte das Überraschungsmoment auf seiner Seite, als er die Privatklägerin auf seinen Schoss zog und das Messer einsetzte. Sie hatte unter diesen Umständen keine Abwehrchance. Es ist zudem schwer vorstellbar, wie sich die Privatklägerin in ihrer Position gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten hätte wehren sollen. Der Beschuldig- te hielt sie mit seiner Hand an den Haaren am Hinterkopf fest. Ihr Kopf befand sich dabei auf dem Schoss des Beschuldigten. Die Privatklägerin nahm damit notge- drungen eine beinahe liegende Position ein. Es ist nicht zu sehen, wie sie sich aus dem Griff des Beschuldigten hätte lösen können. Der Beschuldigte war ihr körper- lich überlegen und jede Gegenbewegung, jedes Zerren ihrerseits hätte ihr Schmer- zen bereitet. Aufgrund der engen Platzverhältnisse im Auto war die Privatklägerin überdies in ih- rer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der Innenraum des VW Polo ist ohnehin sehr klein. Zusätzlich verengt wird dieser durch das Steuerrad, das Armaturenbrett, die Pedale und das Sitzpolster. Die Sitzposition nahe beim Steuerrad ist gegenüber dem Beifahrersitz zudem leicht nach vorne versetzt (vgl. Fotos pag. 33 und 36). Mit einer Einschränkung in der Bewegungsfreiheit geht ohne weiteres eine Einschrän- kung in den Verteidigungsmöglichkeiten einher. Schliesslich sei der Umstand erwähnt, dass die Privatklägerin keinerlei Abwehrver- letzungen aufwies. Hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Messerangriff zu wehren, wären solche zu erwarten gewesen. Die Privatklägerin hatte somit angesichts des überraschenden Auftauchens des Beschuldigten, dem «an den Haaren auf den Schoss»-Ziehen und aufgrund der engen Platzverhältnissen im Auto praktisch keine Abwehrchance. Bezeichnend hierfür ist, dass die Privatklägerin keinerlei Abwehrverletzungen aufwies. Zum Wissenselement treten also etliche zusätzliche Umstände hinzu, die auf einen Eventualtötungsvorsatz schliessen lassen. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der (eventualvor- sätzlich) versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. der Privatklägerin schuldig zu spre- chen. 25 IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sowohl die versuchte vorsätzliche Tötung als auch die Drohung vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 18. Allgemeine Grundlagen / Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutref- fenden treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 526 f.). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Strafandrohungen sind hingegen zu präzisie- ren. Zwar lautete die Strafandrohung für eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und diejenige für eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Nicht richtig ist aber, dass der Strafrahmen wegen des blossen Versuchs der vor- sätzlichen Tötung tel quel gegen unten offen ist. Die Strafe ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbe- stimmung festzusetzen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrun- 26 des lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens ge- bunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Derartige aussergewöhnliche Umstände werden von der Vorinstanz weder aufgeführt noch wären solche für die Kammer ersichtlich. Allerdings ist vorliegend das «reformatio in peius»-Verbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (siehe oben, E. 5), sodass die Kognition der Kammer nur bis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren reicht. 19. Einsatzstrafe für versuchte vorsätzliche Tötung 19.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem überhaupt kennt, nämlich das menschliche Leben. Wird es beim vollendeten Delikt ausgelöscht, ist der Tatbestand erfüllt. Dieser Umstand ist inner- halb des Strafrahmens neutral zu gewichten; es gibt nichts Schlimmeres als den Tod. Andererseits ist gerade dieser die Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens. Die Privatklägerin erlitt keine dauerhafte körperliche Schädigung (siehe Vorinstanz, pag. 528). Geblieben sind aber gewisse psychische Beeinträchtigungen (vgl. den neu eingereichten Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 23. Juli 2018). Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte handelte rücksichtslos und versuchte eine für ihn unerwartete Si- tuation gewaltsam zu lösen. Dabei scheute er auch nicht vor einem Griff zum Mes- ser zurück. Der Angriff erfolgte für das Opfer überraschend und richtete sich gegen den Kopf-/Halsbereich, einer der empfindlichsten Stellen am menschlichen Körper. Der Einsatz des Messers als Waffe war nicht von langer Hand geplant, es handelte sich vielmehr um eine «Kurzschlussreaktion». Der Beschuldigte war sich selber bewusst, dass er einerseits über ein relativ hohes Aggressionspotential und ande- rerseits über eine geringe Frustrationstoleranz verfügt. Insgesamt ist die Verwerf- lichkeit des Handelns im Rahmen dieses Tatbestands als durchschnittlich zu be- zeichnen. Fazit Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als knapp mittelschwer zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen scheint eine Ausgangsstrafe von 10 Jahren Frei- heitsstrafe angemessen. 19.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte konnte offensichtlich die Trennung nicht verkraften. Er brachte sich u.a. deswegen in eine für ihn angesichts seiner Persönlichkeit nicht mehr ohne weiteres zu bewältigende Situation. Seine Beweggründe waren aber dennoch in 27 erster Linie egoistisch, denn es musste nach seinem Kopf gehen. Es war nicht sei- ne Absicht, die Privatklägerin zu töten, aber er setzte das Messer bewusst zuerst als Drohmittel und dann auch als Waffe ein. Dabei handelte er durchaus auch in Verletzungsabsicht, indem er das Messer – in einem dynamischen Geschehen - gegen den Kopf/Halsbereich der Privatklägerin führte. Hinsichtlich der Tötung han- delte er aber bloss mit Eventualvorsatz, was sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich handelt, deutlich strafmindernd auswirkt. Der Eventualvorsatz rechtfertigt hier eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 ½ auf insgesamt 7 ½ Jahre. Vermeidbarkeit der Tat Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts des Opfers zu vermeiden, es bestanden klarerweise Handlungsalterna- tiven. Er hätte die Privatklägerin selbst in einer emotional aufgeladenen Situation auf andere Art zum Schweigen bringen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre, bestehen nicht. 19.3 Tatkomponentenstrafe Nach Würdigung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens als gesamthaft leicht bis mittelschwer wäre die Einsatzstrafe für ein vollendetes De- likt auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 19.4 Verschuldensunabhängige Tatkomponente – vollendeter Versuch Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (MARCEL ALEXAN- DER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 28 zu Art. 22 StGB). Vorliegend trat der Tötungserfolg nicht ein und es bestand für die Privatklägerin auch keine akute Lebensgefahr. Allerdings fehlte nicht viel. Es war letztlich weitge- hend dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzung an der vergleichsweise unpro- blematischen Stelle entstand und nicht eine viel gefährlichere Region am Kopf/Halsbereich betroffen war. Glücklicherweise ist die Verletzung gut verheilt, sodass zumindest optisch keine bleibenden Schäden zurückbleiben. Damit ist die Verletzung des Opfers – objektiv – letztlich noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Angesichts der genannten Umstände (tatbestandmässiger Erfolg trotz allem noch relativ weit weg, keine rein physischen Spätfolgen) rechtfertigt sich unter diesem Ti- tel eine Reduktion der Strafe um weitere 2 ½ auf insgesamt 5 Jahre Freiheitsstrafe. 28 19.5 Einsatzstrafe Für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. der Privatklägerin resultiert somit eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe. 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz beurteilte die Täterkomponenten insgesamt als negativ und erhöhte deswegen die von ihr als angemessen erachtete Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 45 Monaten auf 48 Monate (pag. 532 ff.). Nachdem die Kammer bereits aufgrund der Tatkomponenten für die versuchte vorsätzliche Tötung zu einer Einsatzstrafe gelangt, die das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass übersteigt und gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil keine Faktoren ersichtlich sind, die unter dem Titel Täterkomponenten eine spürbare Reduktion der Strafe rechtfertigen könnten (vgl. Leumundsbericht vom 14. November 2018, pag. 577 ff.), bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 48 Monaten Freiheitsstrafe (inkl. theo- retische Asperation für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Drohung). 21. Bedingter Vollzug Angesichts der Höhe der Strafe entfällt der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 22. Anrechnung Polizeihaft Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zu Recht ausführt (pag. 535), handelt es sich bei der ausgestandenen Haft nicht wie im Urteil angegeben um Untersu- chungshaft, sondern um Polizeihaft. Nichtsdestotrotz sind diese 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt Rechtsanwalt C.________ hielt in seiner Berufungserklärung vom 23. April 2018 fest (pag. 549): Die Berufung betrifft, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung, auch die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) sowie, sollte das Gericht dem Hauptantrag (rechtliche Qualifikation) statt- geben, auch die Höhe der Genugtuung. Die Kammer hat dem Hauptantrag von Rechtsanwalt C.________ nicht stattgege- ben. Damit fragt sich, ob mit dem genannten Antrag die Genugtuung rechtsgültig angefochten worden ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vertrat Rechtsanwalt D.________ in seinem Plädoyer die Ansicht, im Falle eines Schuldspruchs sei die Genugtuung nicht rechtsgültig angefochten, da die Suspensivbedingung gemäss Antrag nicht eingetreten sei (pag. 613). Diese Auffassung blieb von Rechtsanwalt C.________ in seiner Replik unwidersprochen (pag. 614). Tatsächlich muss der Antrag nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass sich die Verteidigung mit der erstinstanzlich gesprochenen Genugtuung einverstanden erklärt, sofern die 29 Kammer den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig spricht. Da dieser Fall eingetreten ist, geht die Kammer davon aus, die Verteidi- gung akzeptiere das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt. Der Entscheid ist ohnehin zutreffend begründet und die Genugtuung erscheint auch in ihrer Höhe angemes- sen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (pag. 536 ff.). Der Beschuldigten ist somit zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Januar 2015 an die Privatkläge- rin zu verurteilen. Für den Zivilpunkt werden im oberinstanzlichen Verfahren keine Kosten ausge- schieden. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 13‘039.40 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren. Die oberinstanzlichen Kosten von insgesamt CHF 6‘000.00 gehen deshalb zu seinen Lasten. 24. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte deshalb zur Be- zahlung einer oberinstanzlichen Parteikostenentschädigung von CHF 3‘534.30 (in- kl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Kammer stellt auf die von Rechtsanwalt D.________ eingereichte Kostennote ab (pag. 623 f.). Den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand erachtet die Kammer als angemes- sen. 25. Amtliche Entschädigung Das amtliche Honorar für Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 11‘482.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt C.________ einen Auf- wand von 1 Stunde für die Zeit vor dem 31. Dezember 2017 und von 14.05 Stun- den für die Zeit danach geltend. Der angegebene Aufwand scheint angemessen. Darin noch nicht enthalten ist jedoch die oberinstanzliche Verhandlung vom 4. De- zember 2018. Hierfür werden Rechtsanwalt C.________ 3 Stunden sowie für die Nachbesprechung mit dem Klienten rund 1 Stunde aufgerechnet. Rechtsanwalt 30 C.________ wird somit für das Jahr 2018 ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden entschädigt. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Ver- fahren demnach auf CHF 4‘144.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘627.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘669.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG); Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 31 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als: 1. das Verfahren eingestellt wurde wegen 1.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2014 bis am 19. Oktober 2014 in der Region Thun/Bern; 1.2 mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 30. Juli 2015, 1. August 2015, 9. August 2015 sowie dreimal am 19. August 2015 in der Region Thun/Bern z.N. von B.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung; 2. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen 2.1 Drohung, begangen am 9. Mai 2015 in der Region Thun/Bern z.N. von B.________; 2.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis Som- mer 2015 in der Region Thun/Bern; 3. A.________ verurteilt wurde 3.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde; 3.2 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘039.40; 3.3 zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15‘698.00 an die Straf- und Zivil- klägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Strafpunkt im erstinstanzlichen Verfahren; 3.4 zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘232.65 an die Straf- und Zivil- klägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren. II. A.________ wird schuldig erklärt 32 der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. Januar 2015 in I.________ z.N. von B.________ und gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2.1 hiervor sowie in An- wendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49, 51, 111, 180 Abs. 1 StGB 126 Abs. 1 lit. a, 428, 433 Abs. 1 lit. a StPO 41 Abs. 1, 47, 49 OR verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Frei- heitsstrafe angerechnet; 2. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00; 3. zu einer Entschädigung von CHF 3‘534.30 (inklusive Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Strafpunkt im oberin- stanzlichen Verfahren; 4. zu einer Genugtuung von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Janu- ar 2015 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 33 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.00 200.00 CHF 9'800.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 532.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'632.10 CHF 850.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'482.65 volles Honorar CHF 12'250.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 532.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'082.10 CHF 1'046.55 Total CHF 14'128.65 nachforderbarer Betrag CHF 2'646.00 Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00200.00 CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 205.40 CHF 16.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 221.85 volles Honorar CHF 250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 5.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 255.40 CHF 20.45 Total CHF 275.85 nachforderbarer Betrag CHF 54.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'642.40 CHF 280.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'922.85 volles Honorar CHF 4'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'542.40 CHF 349.75 Total CHF 4'892.15 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘627.35 zurückzuzahlen und 34 Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘669.30, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG); 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 5. Dezember 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Januar 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel 35 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 36