nachforderbarer Betrag CHF 677.70 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘064.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 677.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).