1. Zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 31. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 17 III. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 13. September 2018 wie folgt bestimmt: