Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘871.95 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘182.10 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘750.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. Betreffend Zivilklage wird A.________ in Anwendung der Art. 49 OR sowie 126 StPO verurteilt: